Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Vermietung von Hebebühnen, Werkzeug und Maschinen zur
Reparatur von Kraftfahrzeugen

§ 1. Geltungsbereich

a. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der Dehn’s Garage (nachfolgend „Vermieter“), gelten für alle Verträge, die ein Verbraucher oder Unternehmer (nachfolgend „Mieter“) mit dem Verkäufer hinsichtlich der vom Vermieter dargestellten Waren und/oder Leistungen abschließt. Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Kunden widersprochen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.

b. Der Vermieter stellt dem Mieter gegen Entgelt Räumlichkeiten, Hebebühnen und Werkzeug zur Reparatur von Kraftfahrzeugen zur Verfügung. Jedoch hat der Mieter keinen Anspruch auf eine Beratung über die Ausführung oder Zulässigkeit der geplanten Reparatur.

§ 2. Vertragsabschluss

a. Ein verbindlicher Vertrag kommt bei jeglicher Werkstattnutzung zustande. Dabei stellt der Vermieter sicher, dass die zur Vermietung stehenden Werkzeuge und Hebebühnen sich in einem einwandfreien Zustand befinden und den geltenden Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.

b. Das Betreten der Mietwerkstatt erfolgt auf eigenes Risiko. Die Vermietung erfolgt an maximal 3 Personen pro Arbeitsplatz. Minderjährigen ist der Zutritt zur Werkstatt ohne Begleitung von Erziehungsberechtigten verboten.

c. Der Mietvertrag endet mit ordnungsgemäßer Rückgabe aller angemieteten Mietgegenstände sowie Erteilung der Rechnung über den Mietzins und eventuell vereinbarte Zusatzleistungen.

d. Der Mietvertrag endet bei ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietsache und Ausgleich der Rechnung über den Mietzins und in Anspruch genommene Zusatzleistungen. Es gelten die Preise, die in der Mietwerkstatt ausgehängt sind.

§ 3. Pflichten des Vermieters

a. Der Vermieter stellt die in der Preisliste aufgeführten Werkzeuge gegen Entgelt zur Verfügung. Weiteres Werkzeug kann der Vermieter auf Anfrage zur Verfügung stellen, ein Anspruch hierauf besteht nicht.

b. Der Vermieter stellt sicher, dass sich die ausgegebenen Werkzeuge in einwandfreiem Zustand befinden und den geltenden Unfall-Verhütungs-Vorschriften
entsprechen und nach den behördlichen und gesetzlichen Vorgaben regelmäßig unterzogen werden.

§ 4. Pflichten des Mieters und seiner Hilfspersonen

a. Der Mieter und seine Hilfspersonen haben mit den angemieteten Maschinen und Werkzeugen sorgfältig umzugehen. Bei Beschädigung, Zerstörung oder Entwendung von angemieteten Maschinen und Werkzeug oder anderer Betriebseinrichtungen des Vermieters – auch bei unsachgemäßer Handhabung – ist der Mieter dem Vermieter gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet.

b. Der Mieter und seine Hilfspersonen haben den Anweisungen des Aufsichtspersonals und den Betriebsanweisungen unbedingt Folge zu leisten.

c. Der Mieter und sein Hilfspersonal haben den jeweiligen Arbeitsplatz geräumt und sauber zu hinterlassen. Alle vom Mieter und seinen Hilfspersonal angemieteten Werkzeuge und Maschinen sind im Ausgabezustand wieder beim Vermieter abzugeben. Mögliche verursachte Verschmutzungen sind umgehend zu beseitigen. Auslaufende Flüssigkeiten wie etwa Öl, Lack, Kühl- oder Bremsflüssigkeit sind sofort zu beseitigen. Der Vermieter ist über dieses Vorkommnis zu unterrichten.

§ 5. Haftungsausschlüsse

a. Der Vermieter haftet nicht für die Arbeiten, die der Mieter an seinem Fahrzeug durchführt. Der Mieter ist für persönliche Gegenstände selbst verantwortlich.

b. Eventuelle Beratungen durch das Aufsichtspersonal erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, gleichwohl unverbindlich. Hat der Vermieter nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen auf einer nachgewiesenen schuldhaften Fehlberatung oder sonstigen in seinem Verantwortungs-Bereich begründeten Schaden aufzukommen, haftet der Vermieter soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit betroffen sind, nur im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen.

c. Die Benutzung der Mietwerkstatt erfolgt auf eigene Gefahr. Der Vermieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen nur für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf eine fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung durch ihn, seine gesetzlichen Vertreter und/oder seine Erfüllungsgehilfen
beruhen sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlich oder grob fahrlässigen Verkehrspflichtenverletzungen sowie Arglist beruhen.

§ 6. Zahlung

a. Der zu zahlende Rechnungsbetrag ist vor Verlassen von Dehn’s Garage sofort in bar fällig. Tritt der Vermieter in Vorleistung, behält er sich bis zur vollständigen Bezahlung des geschuldeten Kaufpreises das Eigentum an der gelieferten Ware vor.

b. Der Vermieter ist berechtigt, bei Mietbeginn eine entsprechende Vorauszahlung zu verlangen.

§ 7. Erweitertes Pfandrecht

a. Dem Vermieter steht wegen seiner Forderung aus dem Mietverhältnis ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Mietverhältnisses in seine Räumlichkeiten gelangten Gegenständen zu.

b. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren Mietverhältnissen geltend gemacht werden.

c. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und die Gegenstände im Eigentum des Mieters stehen.

§ 8. Geltung weiterer
Allgemeiner Geschäftsbedingungen

Erwirbt der Mieter beim Vermieter Ersatzteile, Schmierstoffe oä., so gelten hierfür die Allgemeinen Lieferbedingungen und Garantiebedingungen für Ersatz- und Austauschteile des Herstellers oder Lieferanten.

§ 9. Gerichtsstand

Handelt der Vermieter als Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen mit Sitz im Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Vermieters. Hat der Kunde seinen Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Geschäftssitz des Vermieters ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, wenn der Vertrag oder Ansprüche aus dem Vertrag der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Mieters zugerechnet werden können. Der Vermieter ist in den vorstehenden Fällen jedoch in jedem Fall berechtigt, das Gericht am Sitz des Mieters anzurufen.